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Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

1. Allgemeines

1.1 Sachlicher und persönlicher Geltungsbereich
Die nachstehenden Bedingungen gelten für unsere sämtlichen Lieferungen und Leistungen (einschließlich Nebenleistungen, wie z.B. Planungshilfen, Beratungen, Vorschläge) an Unter- nehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und an öffent- lich-rechtliche Sondervermögen. Sie gelten nicht für Rechtsverhältnisse mit Verbrauchern im Sinne des §13 BGB.

1.2 Ausschluss fremder Geschäftsbedingungen
Abweichenden Geschäftsbedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen. Sie ver- pflichten uns auch dann nicht, wenn wir Ihnen nach Eingang bei uns nicht nochmals ausdrück- lich widersprechen. Mit Erteilung des Auftrags bzw. mit Zugang der Auftragsbestätigung, spätestens jedoch mit der Entgegennahme unserer Lieferung gelten unsere Bedingungen als anerkannt.

1.3 Wirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser allg. Verkaufsbedingungen nicht. Im Fall der Unwirksamkeit einer Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem wirtschaftlich Ge- wollten am nächsten kommt.

1.4 Schriftform
Abweichungen von den nachfolgenden Bedingungen, sonstige Änderungen oder Ergänzun- gen der Bestellung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Die gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses selbst.

1.5 Urheberrecht
An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Untertagen behalten wir uns Ei- gentums und Urheberrechte vor. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Bestelter unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

2. Auftrag

2.1 Schriftliche Bestätigung
Unsere Angebote sind so lange unverbindlich, bis ein aufgrund des Angebotes erteilter Auftrag (Bestellung) von uns schriftlich bestätigt wird. Jeder Auftrag (Bestellung) bedarf zu seiner rechtsverbindlichen Annahme unserer schriftlichen Bestätigung. Bei Lieferungen ohne schrift- liche Bestätigung gilt unsere Rechnung zugleich als Auftragsbestätigung.

2.2 Auftragsinhalt
Sachgerechte technische und gestalterische Änderungen der bestellten Waren bleiben vorbe- halten, soweit dadurch die technische Funktion, der gewöhnliche Gebrauch und der Wert der Ware nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird. Wird durch eine solche Änderung dem Besteller im Einzelfall die Abnahme unzumutbar, so kann er von dieser Bestellung zurücktre- ten. Weitergehende Rechte sind ausgeschlossen.

2.3 Technische Daten
Die in unseren Angeboten, Zeichnungen und Abbildungen angegebenen technischen Daten sind Näherungswerte, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich mit Toleranzangaben als verbindlich bezeichnet werden. Im Übrigen sind für unsere Lieferungen ausschließlich die ein- schlägigen technischen Abnahme- und Sicherheitsvorschriften des Herstellerlandes maßge- bend.

3. Lieferpflicht

3.1 Vorbehalt der Selbstbelieferung
Voraussetzung unserer eigenen Lieferpflicht ist die rechtzeitige und ordnungsgemäße Selbst- belieferung mit den notwendigen Waren und Materialien. Im Falle einer dauernden Behinde- rung aus von uns nicht zu vertretenden Umständen, insbesondere höhere Gewalt, Streik, Aussperrung, Ein- und Ausfuhrverboten, Transportbehinderung, behördliche Eingriffe oder dergleichen, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag unter Ausschluss jeglicher Schadensersatz- pflicht berechtigt. Eine nicht nur unerhebliche Veränderung der Lieferfähigkeit, Preisstellung oder Qualität der Waren unserer Zulieferer oder der Leistung sonstiger Dritter, von denen die ordnungsgemäße Ausführung des uns erteilten Auftrages wesentlich abhängt, berechtigt uns ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag unter Ausschluss jeglicher Schadensersatzpflicht.

3.2 Teillieferung Über- oder Unterlieferungen
Teillieferungen sind zulässig und gelten bezüglich Zahlung und Reklamation als selbständige Lieferung. Wir sind zu Über- oder Unterlieferungen bis zu 10% der Bestellmenge berechtigt, sofern dies nicht für den Besteller unzumutbar ist.

3.3 Wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers
Tritt nach Vertragsabschluss eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögens- und/oder Liquiditätsverhältnissen des Bestellers ein oder werden solche bereits vor Vertrags- schluss vorhandenen Umstände nachträglich bekannt, können wir nach unserer Wahl vom Vertrag zurücktreten oder sofortige Barzahlung sämtlicher offener Rechnungen verlangen, auch wenn die Rechnungsbeträge vorher ganz oder teilweise gestundet oder durch Wechsel bezahlt waren. Als eine solche Verschlechterung sind insbesondere die schlechtere Bonitäts- einstufung einer Wirtschaftsauskunftei, Wechsel- oder Scheckproteste, Pfändungen, Zah- lungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sowie die Ablehnung der Eröffnung mangels Masse anzusehen. Für den Fall, dass wir trotz Vermögensverschlechterung nicht vom Vertrag zurücktreten, liefern wir nur noch gegen Vorauskasse.

4.Liefertermin und Lieferfrist

4.1 Allgemeine Bestimmungen über Liefertermine/Lieferfristen
Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind unsere Angaben über Liefertermine und Lieferfristen in den Angeboten als vorläufige und noch nicht verbindliche Schätzungen zu verstehen. So- fern verbindliche Liefertermine und/oder verbindliche Lieferfristen vereinbart sind, gelten diese als angemessen verlängert, wenn sie infolge von Umständen, die nicht von uns zu ver- treten sind, nicht eingehalten werden können. Im Hinblick auf die technische Komplexität der Lieferprodukte gilt grundsätzlich eine Frist von sechs bis zwölf Wochen für die Verlängerung als angemessen, sofern nicht im Einzelfall unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interes- sen eine kürzere oder längere Frist schriftlich vereinbart wird. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der schriftlichen Bestätigung durch unser Mutterwerk, jedoch nicht vor Klärung aller Ausführungseinzelheiten und aller sonstigen vom Besteller für die ordnungsgemäße Abwick- lung des Vertrages zu schaffenden Voraussetzungen. Entsprechendes gilt für Liefertermine.

4.2 Fixgeschäfte
Die Vereinbarung von verbindlichen Fixterminen oder fixen Lieferfristen bedarf einer ausdrück- lichen Bezeichnung als Fixgeschäft und einer schriftlichen Bestätigung.

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4.3 Mitwirkungspflichten
Der Besteller ist verpflichtet alle zur Durchführung des Vertrages benötigten Daten, Unterlagen und sonstige Vorgaben mit der Bestellung, zumindest aber unverzüglich nach Bestellung zur Verfügung zu stellen. Gehen solche Unterlagen und Daten nicht rechtzeitig ein, kann sich der Besteller nicht auf Einhaltung von Lieferterminen oder Lieferfristen berufen. In diesem Fall ist die Geltendmachung eines Verzögerungsschadens ausgeschlossen. Der Liefertermin oder die Lieferfrist gilt als angemessen verlängert.

5. Gefahrübergang

5.1 Gefahrübergang mit Versendung
Die Gefahr des Unterganges und einer Verschlechterung der Lieferung geht auf den Besteller über, so- bald die Lieferung das Lieferwerk verlassen hat. Dies gilt auch dann, wenn die Ver- sendung auf unsere Kosten oder mit unseren Transportmitteln durchgeführt wird. Der Versand erfolgt in allen Fällen auf Gefahr des Bestellers, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist.

5.2 Gefahrübergang mit Meldung der Versandbereitschaft
Verzögert sich der Versand der Lieferung auf Wunsch des Bestellers oder aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

6. Preise

6.1 Allgemeine Preisbestimmungen
Unsere Preise gelten ab Lieferwerk zuzüglich Verpackung und gesetzlicher Mehrwertsteuer. Die Vereinbarung von Festpreisen bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Sofern nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich unsere Preise für alle Lieferungen, auch für Liefe- rungen außerhalb der europäischen Währungsunion, in Euro.

6.2 Preisanpassung/-erhöhung
Sofern nichts Anderes vereinbart ist, sind die von uns genannten Preise freibleibend.
Wir sind berechtigt die Preise anzupassen bzw. zu erhöhen, wenn unser Lieferant seine Ver- kaufspreise erhöht, nicht nur unerhebliche Verteuerungen auf Grund Änderung von Wechsel- kursen, von Zöllen, oder ähnlichen Fiskalbelastungen eintreten, oder eine Spanne von mehr als zwölf Monaten zwischen Bestellung (Abrufauftrag) und Abnahme liegt, sofern innerhalb dieses Zeitraumes eine neue Preisliste Gültigkeit erlangt hat. Eine Preisanpassung/-erhöhung ist ausgeschlossen, wenn dies dem Besteller unzumutbar ist.

6.3 Verpackung und Packmaterial
Die Kosten für Verpackung und Packmaterial trägt der Besteller. Verpackung und Packmateri- al werden durch uns zurückgenommen. Die Kosten des Rücktransportes trägt der Besteller. Bei Lieferungen außerhalb Deutschlands ist eine Rückgabe von Verpackungen ausgeschlos- sen.

7. Zahlungsbedingungen

7.1 Zahlungstermine
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, wird je 30% des Preises nach Eingang der Auftragsbestätigung, 60% nach Anzeige der Versandbereitschaft und 10% bei Lieferung zur Zahlung fällig. Alle Zahlungen sind ohne Abzug und frei von Spesen auf eines unserer Konten zu leisten. Zahlungen gelten erst ab dem Tag als geleistet, an dem wir über den Bet- rag vollständig verfügen können.

7.2 Verzugszinsen
Im Fall des Zahlungsverzuges des Bestellers hat dieser vorbehaltlich der Geltendmachung ei- nes weitergehenden Verzögerungsschadens Zinsen in Höhe von 6 %-Punkten über dem Ba- siszinssatz nach § 247 Abs. 2 BGB auf die offene Forderung zu entrichten.

7.3 Wechsel- und Scheckzahlung
Wechsel werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung und -ebenso wie Schecks – nur zahlungshalber und unter dem Vorbehalt unserer Annahme im Einzelfall entgegengenom- men. Diskont- und sonstige Spesen sind vom Besteller zu tragen.

7.4 Sonstige Gegenleistungsstörungen
Die Lieferung erfolgt unter Voraussetzung der Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit des Be- stellers. Bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung von Schecks oder Wechseln, bei Zahlungsein- stellung, bei Einleitung eines der Schuldenregulierung dienenden Verfahrens, bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, bei schlechterer Bonitiätseinstufung durch eine Wirtschaftsauskunftei und bei Vorliegen von Umständen, welche die Kreditwürdigkeit des Be- stellers zu mindern geeignet sind, steht uns jederzeit das Recht zu, die Vertragsbedingungen angemessen zu ändern und nach endgültiger Leistungsverweigerung vom Vertrag zurückzut- reten.

7.5 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
Dem Besteller steht ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegen unsere fälligen Ansprüche wegen eigener Gegenforderungen nur im Umfang von rechtskräftig festgestellten oder der schriftlich anerkannten Forderungen zu.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Vereinbarung des Eigentumsvorbehaltes
Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Bestel- ler aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche unser Eigentum. Wechsel und Schecks gelten erst nach erfolgter Einlösung als Zahlung.

8.2 Erweiterter Eigentumsvorbehalt
Bei Verarbeitung oder Verbindung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Be- steller zu einer einheitlichen neuen Sache steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen verarbeiteten und/oder ein- gefügten Waren im Zeit- punkt der Verarbeitung und/oder Verbindung zu. Das für uns dem- nach entstehende Miteigentum gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen.

8.3 Veräußerung und Vorausabtretung
Der Besteller darf die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren nur im gewöhnli- chen Geschäftsgang und nur so lange veräußern, als er sich mit dem Ausgleich unserer sämt- lichen Forderungen nicht in Verzug befindet. Der Besteller tritt bereits jetzt seine Forderungen aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware zur Sicherung unserer sämtlichen Forde- rungen aus der Geschäftsverbindung an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren oder Miteigentumsrechten veräußert, gilt die Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Wertes unserer Vorbehaltsware an uns abgetreten. Der Wert der Vorbehaltsware bemisst sich jeweils nach unserem Rechnungswert. Der Besteller ist berechtigt, die an uns abgetrete- nen Forderungen aus den Weiterveräußerungen bis zu unserem jederzeitigen Widerruf einzu- ziehen.

Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

8.4 Gefährdung des Eigentumsrechtes
Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Ein- griffen Dritter, insbesondere im Wege der Zwangsvollstreckung, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
8.5 Herausgabepflicht
Kommt der Besteller mit dem Ausgleich unserer Forderungen ganz oder teilweise in Ver- zug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware jederzeit herauszuverlangen und anderweitig darüber zu verfügen, sowie noch ausstehende Lieferungen zurückzuhalten, auch wenn wir nicht vom Kauf zurückgetreten sind. Eine weitere Mahnung oder Fristsetzung ist hierfür nicht erforderlich. Die Geltendmachung von Eigentums- vorbehaltsrechten durch uns gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.

8.6 Sicherungsfreigabe
Übersteigt der Wert der uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Siche- rungen den ausstehenden Rechnungswert um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Bestellers zur Freigabe übersteigender Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet, jedoch mit der Maßgabe, dass mit Ausnahme von Lieferungen im echten Kontokorrentver- hältnis die Freigabe nur für solche Lieferungen oder deren Ersatzwerte erteilt werden muss, die selbst voll bezahlt sind.

9. Sachmängel

9.1 Beschaffenheitsangaben
Die Beschaffenheit des von uns zu liefernden Produktes wird durch den Inhalt unserer schriftlichen Angebotsunterlagen und/oder unserer, sonstiger Schriftstücke, oder sonstiger Datenträger abschließend beschrieben. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, gilt die sich aus unserem Angebot ergebende Verwendung als alleiniger Vertragsinhalt Dabei wird ein einschichtiger Geschäftsbetrieb beim Besteller als Geschäftsgrundlage vor- ausgesetzt. Für den Fall, dass der Besteller die Verwendung unseres Produktes im Mehr- schichtbetrieb wünscht, ist zur Erhaltung der Gewährleistungsrechte ein ausdrücklicher schriftlicher Hinweis beider Bestellung erforderlich.

9.2 Untersuchungs- und Rügeflicht des Bestellers
Der Besteller hat unsere Produkte unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und erkennba- re Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Mängel welche auch bei sorgfältigster Un- tersuchung und Prüfung nicht entdeckt werden konnten, sind uns unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Besteller die rechtzeitige Mängelanzeige, gilt unsere Lieferung als vertragsgemäß und mangelfrei erbracht. Es gilt § 377 HGB.

9.3 Wartungs- und Pflegearbeiten
Der Besteller ist verpflichtet, die von uns in der Bedienungsanleitung oder in anderen ver- gleichbaren Begleitunterlagen vorgegebenen Wartungs- und Pflegearbeiten fristgerecht und fachmännisch durchzuführen.

9.4 Unerhebliche Mängel/Eigen- oder Fremdverschulden/Verschleiß
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbar- ten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürli- cher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes, chemischer, elektrochemischer, elektronischer oder elektrischer Einflüsse oder sonstiger besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierba- ren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus ent- stehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn die Seriennummer eines gelieferten Gerätes/Bauteils unkenn- tlich ist, oder am Produkt angebrachte Datumsplaketten, CE- oder TÜV-Prüfsiegel oder sonstige Sicherungsmarkierungen entfernt oder zerstört wurden. Ausgenommen von den Gewährleistungsansprüchen sind Teile, die verschließbedingt erneuert oder aus- getauscht werden müssen. Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

9.5 Sachmängelhaftung
Unsere Produkte oder Leistungen werden nach unserer Wahl unentgeltlich nachgebessert oder nachgeliefert, wenn innerhalb der Verjährungsfrist ein Sachmangel auftritt, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, wofür der Besteller darlegungs-und beweispflichtig ist. Für diese Nacherfüllung ist uns zunächst eine ange- messene Frist zu gewähren. Schlagen unsere Nacherfüllungsversuche mehr als dreimal fehl, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.

9.6 Gewährleistungsfrist
Sachmängelansprüche verjähren in zwölf Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz ge- mäߧ 438 Abs.1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und§ 634a Abs.1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen vorschreibt, sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder groben Pflichtverletzung durch uns und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Bei Verwendung unseres Produktes im Mehrschichtbetrieb endet die Ge- währleistungsfrist nach Ablauf von 2000 Betriebsstunden, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neube- ginn der Fristen bleiben unberührt.

9.7 Gebrauchte Sachen
Bei gebrauchten Produkten wird die Gewährleistung für Sachmängel vollständig ausge- schlossen. Gebrauchte Maschinen oder Teile werden mit dem tatsächlich vorhandenen Zubehör in dem Zustand ausgeliefert in welchem sie sich bei Vertragsschluss befinden. Jede Haftung für offene oder versteckte Mängel ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Maschine vorher vom Besteller nicht besichtigt worden ist, es sei denn es handelt sich um arglistig oder grob fahrlässig verschwiegene Mängel.

9.8 Erstattung von Aufwendungen
Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Auf- wendungen, insbesondere Transport-, Wege-,Arbeits- und Materialkosten, sind ausge- schlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

9.9 Ausschluss von Rückgriffsansprüchen
Rückgriffsansprüche des Bestellers bestehen gegen uns gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetz- lichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat und/oder zwi- schen dem Besteller und uns nicht anderweitig eine gleichwertige Ausgleichsregelung im Sinne des § 478 Abs. 4 BGB besteht.

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9.10 Rückgabe mangelhafter Produkte
Soweit uns der Besteller begründet auf Gewährleistung in Anspruch nimmt, ist er verpflich- tet, die mangelhaften Produkte nach unserer Wahl frachtfrei an uns zurückzuschicken, oder zur Besichtigung und Mangelprüfung am Ort seiner Niederlassung bereit zu halten.

9.11 Sonstiger Schadenersatz
Für Schadenersatzansprüche gilt im Übrigen Ziffer 11. (sonstige Schadenersatzansprü- che), dieser allgemeinen Verkaufs- Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Weitergehende oder andere als die in diesen Ziffern 9. und 11. geregelten Ansprüche des Bestellers ge- gen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

10. Rechtsmängel, Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte

10.1 Fremde Schutzrechte
Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind wir verpflichtet, die Lieferung lediglich innerhalb Deutschlands frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Fol- genden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von uns erbrachter vertragsgemäß genutzter Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gegenüber dem Besteller innerhalb der in Ziffer 9.6 bestimmten Frist wie folgt:
a) Wir werden nach unserer Wahl und auf unsere Kosten für die betreffenden Lieferun- gen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, oder diese so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder diese austauschen. Ist uns dies zu angemessenen Bedingungen nicht möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. b) Unsere Pflicht zur eventuellen Leistung von Schadenersatz richtet sich nach Ziffer 11. Dieser allgemeinen Verkaufs- Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.
c) Unsere vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur, soweit uns der Besteller über die von Dritten geltend gemachten Ansprüchen unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhand- lungen vorbehalten bleiben.

10.2 Vertreten des Bestellers
Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.

10.3 Sonstige Ausschlussgründe
Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine für uns nicht voraussehbare Anwen- dung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zu- sammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird.

10.4 Sonstige Rechtsmängel
Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen der Ziffer 9.entsprechend.

10.5 Ausschluss weitergehender Ansprüche
Weitergehende oder andere als in dieser Ziffer 10. sowie in Ziffer 9.geregelter Ansprüche des Bestellers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

11. Sonstige Schadensersatzansprüche

11.1 Haftungsausschluss
Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

11.2 Zwingende Haftung
Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und wegen der Übernahme von Garantien. Der Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vor- hersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Rege- lungen nicht verbunden.

11.3 Verjährung
Soweit dem Besteller nach dieser Ziffer 11. Schadenersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Ziffer

9.6 dieser Bedingungen. Bei Schadenersatzansprüchen gesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

12. Vertragliche Garantie

nach dem Produkthaftungs-

12.1 Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie
Die Vereinbarung einer Garantie über die Beschaffenheit oder Haltbarkeit unserer Produk- te ist ausschließlich in schriftlicher Form und gesonderter Urkunde möglich.

12.2 Produktbeschreibung in Drucksachen und Werbung
Sämtliche in unseren Angebotsunterlagen und sonstigen Drucksachen, sowie auf Daten- trägern enthaltenen Inhalte stellen lediglich eine Produktbeschreibung dar und beinhalten kein Angebot auf Abschluss einer Garantievereinbarung. Gleiches gilt für die Inhalte unse- rer Werbung.

13. Sonstiges

13.1 Rücktritt durch den Besteller
Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Bestellers setzt bei Vorliegen eines Mangels der Liefe- rung kein Verschulden voraus. In allen anderen Fällen kann der Besteller nur bei Vorlie- gen einer von uns zu vertretenden Pflichtverletzung zurücktreten.

13.2 Datenschutz
Wir weisen unsere Besteller darauf hin, dass wir ihre personenbezogenen Daten mit Hilfe der EDV entsprechend der Vorschriften des Datenschutzgesetzes zu Geschäftszwecken verarbeiten und weitergeben.

14. Erfüllungsort und Gerichtsstand/Anzuwendendes Recht

14.1 Erfüllungsort
Erfüllungsort für die beiderseitigen aus dem Vertrag geschuldeten Leistungen ist
Friedberg.

14.2 Gerichtsstand
Alleiniger Gerichtsstand ist bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten
Friedberg. Wir sind jedoch auch berechtigt am Sitz des Best– ellers zu klagen.

14.3 Anzuwendendes Recht
Für die Rechtsverhältnisse zwischen uns und dem Besteller gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).